Abmeldung
Der erste und wichtigste Schritt beim Vereinswechsel ist die fristgemäße Abmeldung bis zum 30.06. beim alten Verein. Die Abmeldung kann per Einschreiben oder persönlich mit einer
schriftlichen Empfangsbestätigung vorgenommen werden.
Die Abmeldung sollte an die offizielle Vereinsanschrift geschickt werden und folgende Merkmale enthalten:
Die Spielberechtigung für den alten Verein endet mit dem Tag der Abmeldung.
Spielerpass
Der abgebende Verein ist verpflichtet, den ausgefüllten Spielerpass spätestens 14 Tage nach erfolgter Abmeldung (Datum des Einschreibebeleges oder der Empfangsbestätigung) an den Spieler, den
neuen Verein oder den Verband zu übersenden.
Auf der Rückseite des Spielerpasses muss der Verein unbedingt Folgendes vermerken:
Der Spielerpass ist mit der rechtsverbindlichen Unterschrift und dem Vereinsstempel des abgebenden Vereins zu versehen. Sollten Änderungen im Spielerpass vorgenommen werden, können diese nicht anerkannt werden. Dazu ist eine schriftliche Erklärung auf Vereinskopfbogen erforderlich.
Ersatzbescheinigung
Ist der Spielerpass im Verein nicht mehr auffindbar, kann als Ersatz eine schriftliche Abmeldeerklärung auf Vereinskopfbogen ausgestellt werden. Diese muss die gleichen Vermerke wie der Spielerpass (Abmeldung, letztes Spiel, Zustimmung ja/nein, ausstehende Verbandsstrafe) enthalten.
Bearbeitung des Antrages
Die Spielberechtigung wird frühestens ab dem Tag des Einganges der vollständigen Antragsunterlagen beim FLB erteilt.
Es müssen folgende Unterlagen im Original vorliegen:
Achtung! Unvollständige Unterlagen werden unbearbeitet an den Verein zurückgeschickt.
Erteilung der Spielerlaubnis
Innerhalb der Wechselperioden kann eine Spielberechtigung mit Zustimmung sofort erteilt werden.
Wurde die Nichtzustimmung zum Wechsel gegeben, wird in der Wechselperiode I ein Spielrecht zum 01.11., spätestens aber 6 Monate nach dem letzten Spiel erteilt.
Eine Nichtzustimmung kann innerhalb der Wechselperioden nachträglich durch eine entsprechende Erklärung auf Vereinskopfbogen in eine Zustimmung umgewandelt werden.
In der Wechselperiode I kann eine nachträgliche Zustimmung bis 31.08. eingereicht werden, in der Wechselperiode II bis 31.01..
Geht die nachträgliche Zustimmung nach dem 31.08. bzw. 31.01. in der Passstelle ein, bleibt die Nichtzustimmung bestehen. Eine Fristversäumnis kann nicht berücksichtigt werden!
In der Wechselperiode I kann die Nichtzustimmung durch Zahlung der Vereinswechselentschädigung gemäß SpO § 12 (1.2) ersetzt werden. Der Nachweis über die Zahlung muss bis 31.08. eingereicht werden. Geht der Zahlungsnachweis nach dem 31.08. bei der Passstelle ein, wurde die Entschädigungzahlung vergeblich geleistet.
In der Wechselperiode II kann die Nichtzustimmung nicht durch die Zahlung der Entschädigung ersetzt werden!
Wird ein Antrag auf Spielberechtigung vorgelegt, dem der Spielpass nicht beigefügt ist, dafür aber der Nachweis über die Abmeldung und der Einschreibebeleg, so wird die Passstelle prüfen, ob die Abmeldung den Formvorschriften entspricht und die Frist von 14 Tagen lt. Einschreibebeleg abgelaufen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Passtelle den bisherigen Verein unter Fristsetzung zur Herausgabe des Passes auffordern.
Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat.
Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden.
Wechselperiode I vom 01.07. bis 31.08.
(Abmeldung bis 30.06. und Eingang der Antragsunterlagen bis 31.08.)
Wechselperiode II vom 01.01. bis 31.01.
(Abmeldung bis 31.12. und Eingang der Antragsunterlagen bis 31.01.)
Ein Amateur kann sowohl in der Wechelperiode I als auch in der Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen.
In der Wechselperiode II muss aber die Zustimmung zum Wechsel vorliegen.
Bei Erfüllung der o. g. Bestimmungen können Amateure innerhalb der Wechselperioden bei Zustimmung eine sofortige Freigabe erhalten.